EINKAUFSBEDINGUNGEN KW AUTOMOTIVE GMBH

I. Allgemeine Einkaufsbedingungen der KW automotive GmbH

Alle Lieferungen und Leistungen, die Sie als Unternehmen oder Unternehmer (im Folgenden: “Lieferant”) an die KW automotive GmbH erbringen, richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Soweit zwischen den Parteien Rahmenverträge und individualrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden, haben diese Vorrang. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

II. Bestellung

  1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform.
  2. Lieferabrufe und Bestellungen werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Tagen seit Zugang widerspricht.
  3. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
  4. Änderungen der handelsüblichen Mengen oder Qualitätstoleranzen bleiben uns vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/ Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind.
  5. Entsteht unsererseits Bedarf an einer zumutbaren Änderung des Liefergegenstandes nach Vertragsschluss, ist der Lieferant verpflichtet, hierzu mit uns entsprechende, ergebnisoffene Nachverhandlungen durchzuführen. Bei den Verhandlungen werden die Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und den Liefertermin angemessen berücksichtigt.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen         

  1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise.
  2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer, sowie der handelsüblichen Bezeichnung, unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die gesetzlichen Rechnungsbestandteile (§14 Abs. 4 UstG) sind einzuhalten.
  3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist KW berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis in der am Sitz unseres Werkes gültigen Währung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/ Leistung und Rechnungserhalt netto auf dem handelsüblichen Weg. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, sofern die Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist veranlasst wurde.
  5. Die Zahlungsart Vorkasse wird von der KW automotive GmbH nicht akzeptiert.

 

  1. Verpackung .

Sofern durch einzelvertragliche Vereinbarung oder Bezugnahme auf Verpackungs-Normen keine weitergehenden Regelungen getroffen wurden, sind die Waren mindestens so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Wiederverwendbare Verpackungsmittel sind frachtfrei von dem Lieferanten zurückzunehmen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der mitgelieferten Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch Vertragswidrigkeiten dieser Art entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

 

  1. Lieferzeit .
  2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind Wareneingangstermine bei KW. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Vorleistungen im Rahmen des gesetzlichen Umfangs uneingeschränkt ein.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.
  4. Gerät der Lieferant durch Überschreitung des vertraglich vereinbarten Liefertermins in Lieferverzug aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Folgekosten geltend zu machen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar nicht gegebenen Schadens vorbehalten. Etwaige Schadensersatz Forderungen werden gegen die Warenverbindlichkeiten verrechnet. Hierzu erstellt KW automotive GmbH eine Belastungsanzeige.

 

  1. Höhere Gewalt .

Im Falle höherer Gewalt sind wir während der Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme befreit.

 

VII Gefahrenübergang & Dokumente      .

  1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch KW an deren Geschäftssitz (im Haus).
  2. Falls wir bei unserer Bestellung eine Bestell-, Inventar- oder Artikel-Nummer angegeben haben, ist der Lieferant verpflichtet, diese Nummer im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen zu vermerken. Den durch fehlerhafte oder fehlende Nummern-Vermerke bei uns entstehenden Bearbeitungsaufwand und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen hat der Lieferant zu tragen, sofern er das Unterbleiben der Vermerke oder die fehlerhafte Angabe zu vertreten hat.

 

VIII. Qualität und Dokumentation            .
1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant für seine Lieferungen als Mindestverpflichtung die am Sitz unseres vertragsbeteiligten Werkes geltende produktrechtlichen Bestimmungen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6, ISO/TS 16949 o.ä.) auf seine Kosten einzurichten, zu dokumentieren und nachzuweisen.
2. Wir behalten uns vor, uns von der Wirksamkeit des Qualitäts-Management-Systems vor Ort zu überzeugen. Änderungen der spezifizierten Produktmerkmale oder des sie beeinflussenden Fertigungsprozesses sind uns anzuzeigen oder mit uns abzusprechen.
3. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
4. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern.

 

  1. Übertragung von Nutzungsrechten

Soweit es sich bei dem erfolgten Einkauf um eine Dienstleistung/Werkleistung oder eines sonstigen Vertragstypus bezüglich der Erbringung von Leistungen handelt, die urheberrechtlich geschützt sind und deren Urheberrecht beim Auftragnehmer liegt, gelten zudem folgende Punkte:

  1. a) Der Urheber räumt uns das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, das Arbeitsergebnis in allen denkbaren Nutzungsarten zu nutzen. Dies gilt insbesondere für eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Änderung oder Bearbeitung.
  2. b) Wir sind berechtigt, einzelne Elemente des Arbeitsergebnisses gesondert für unsere Werbung zu verwerten und das Arbeitsergebnis zu bearbeiten und auf unsere aktuellen geschäftlichen Zwecke anzupassen. Wir sind ferner alleinig berechtigt, das Arbeitsergebnis als Marke oder eingetragenes Design für uns registrieren zu lassen.
  3. c) Der Urheber räumt uns ein Recht zur sonstigen Umgestaltung ein.

 

  1. Beistellung

Soweit wir Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen beistellen, bleiben diese unser Eigentum. Ihre Verwendung darf nur bestimmungsgemäß im Rahmen der geschlossenen Verträge erfolgen.

 

  1. Geheimhaltung
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.
  4. Die Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  5. Der Lieferant darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung werben.
  6. Im Falle von personenbezogenen Daten und Informationen gilt stets die Einhaltung der DSGVO. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Zeit der Geschäftsverbindung hinaus.

 

XII. Ansprüche bei Vertragsverletzungen des Lieferanten und Rückgriff

  1. Der Lieferant gewährleistet im gesetzlichen Umfang, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Vertragswidrigkeiten (Mängeln) sind, die – sofern geschehen – zugesicherten Eigenschaften besitzen und unseren Anforderungen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass er jederzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erbringung der bestellten Lieferung/Leistung erfüllt, insbesondere dass er oder ein von ihm gegebenenfalls beauftragter Subunternehmer dem für die Leistungserbringung eingesetzten Personal die gesetzlichen, behördlichen oder tariflichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt, die in demjenigen Land gelten, in dem die Lieferung/Leistung vereinbarungsgemäß zu erbringen ist. Die Gewährleistung umfasst insbesondere auch eine Entlohnung des für die Leistungserbringung eingesetzten Personals mindestens in Höhe der gegebenenfalls geltenden gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohnbestimmungen sowie die Erfüllung aller damit zusammenhängenden Meldepflichten.
  2. Wir verpflichten uns, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  3. Die Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzungen des Lieferanten einschließlich aller Rechtsbehelfe wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung stehen uns vollumfänglich zu.
  4. Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.
  5. Soweit ein Mangel der Liefersache, der bei Gefahrübergang gegeben oder zumindest angelegt war, vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle.
  6. Die Regelungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen, insbesondere auch die Regelungen zur Mängelgewährleistung, gelten auch für alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen, soweit diese durch den Verkäufer willentlich im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung erbracht worden sind.
  7. Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen frei zu stellen, die von Seiten Dritter aufgrund eines schuldhaften Handelns oder Unterlassens des Lieferanten oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen uns geltend gemacht werden. Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere auch solche Ansprüche Dritter, die auf einer schuldhaften Verletzung der vom Lieferanten gemäß vorstehender Ziff. 1 übernommenen Gewährleistung beruhen.

 

XIII. Rücktritts- und Kündigungsrechte    

  1. Neben den zusätzlich geltenden gesetzlich bestehenden Rücktrittsrechten sind wir auch zum Rücktritt oder der Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn:
  2. der Lieferant seine Belieferungstätigkeit eingestellt hat.
  3. der Lieferant seine Zahlungen einstellt, zahlungsunfähig wird oder Überschuldung eintritt.
  4. wir im Falle von Teilleistungen des Lieferanten an Teilleistungen kein Interesse haben und eine gesetzte angemessene Frist zur Restleistung fruchtlos abgelaufen ist.
  5. Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- und Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant uns alle hierdurch resultierenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Ursache für den Rücktritt oder die Kündigung nicht zu vertreten.

 

XIV. Rechtsmängel                

  1. Der Lieferant gewährleistet im gesetzlichen Umfang, dass die Lieferung keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
  2. Der Lieferant gewährleistet im gesetzlichen Umfang, dass alle Liefergegenstände in seinem uneingeschränkten Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
  3. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern er die Pflichtverletzung, die zu der Inanspruchnahme von uns durch Dritte führt, zu vertreten hat.

 

  1. Produkthaftung; Produzentenhaftung
  2. Soweit der Lieferant aufgrund eines Fehlers des von ihm gelieferten Vertragsgegenstandes für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Eine Verantwortung des Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.
  3. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung (z.B. Produzentenhaftung) des Lieferanten gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der Lieferant hat ein etwaig bestehendes Unverschulden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich selbst nachzuweisen.
  4. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

 

XVI. Compliance (Regelkonformität)                      

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch die Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz, und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Der Lieferant hat die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten aufzuerlegen. KW ist berechtigt, die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen jederzeit durch Vor-Ort-Kontrollen zu überwachen und vom Lieferanten jederzeit Auskünfte und geeignete Nachweise über die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu verlangen. KW kann diese Rechte auch auf einen von KW beauftragten Dienstleister, insbesondere ein Auditierungs-Unternehmen, übertragen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Lieferungen/ Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter die am Sitz unseres vertragsschließenden Werkes geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen für die Herstellung und die Beschaffenheit von Produkten einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet insbesondere die Schadstofffreiheit der an uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/ oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat.
  3. Der Lieferant hat den Liefergegenstand (Ware) mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigten Approbationen und sonstigen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen zu liefern, z.B. (soweit einschlägig) mit TÜV-Prüfzeichen, mit CE-Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CEKonformitätserklärung und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Alle die Ware betreffenden technischen Daten müssen dem Angebot des Lieferanten entsprechen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von KW innerhalb von 5 Arbeitstagen alle für das jeweilige Produkt relevanten Zertifikate in ihrer jeweils gültigen Fassung an KW vorzulegen.
  5. KW ist berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner die vorgenannten Bedingungen im Wesentlichen nicht einhält. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige, fruchtlose Abmahnung.

 

XVII. Abweichende Vereinbarungen                      

Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

XVIII. Salvatorische Klausel   

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

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Impressum

KW automotive GmbH
Aspachweg 14
D-74427 Fichtenberg

Telefon:+49 (0) 7971 9630-0

Telefax:+49 (0) 7971 9630-191

E-Mail: info@kwautomotive.de

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:

Klaus Wohlfarth, Jürgen Wohlfarth

 

Registergericht:

Amtsgericht Stuttgart

 

Registernummer:

HRB 571255

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 812 382 653

 

Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:
Nachfolgend finden Sie den Link zur OS-Plattform der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Unsere E-Mailadresse lautet: info@kwautomotive.de.

 
Streitbeilegungsverfahren:
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. https://ec.europa.eu/consumers/odr/.